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Satzung

Satzung des DJK – SV Eigenzell 1962 e. V.
(Stand 23.10.2015)


§1 Name und Wesen
1) Der Verein führt den Namen „DJK – Sportverein Eigenzell 1962 e. V.„.
Er wurde am 1. Juli 1962 gegründet.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen – Eigenzell.
3) Der Verein ist Mitglied des DJK – Hauptverbandes und des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Verbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden. Er untersteht deren Satzungsbestimmungen Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
4) Der Verein führt die DJK – Zeichen. Seine Farben sind rot / weiss.
5) Der Verein ist in das Registergericht beim Amtsgericht in Ulm eingetragen.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “e. V.“
6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
7) Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
8) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen
eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage
des Bundeskinderschutzgesetzes und treten Integrität und körperliche und
seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen ein.


§2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung und Gewährleitung eines Spielund
Übungsbetriebs. Hierdurch wird der Leistungs- und Breitensport gefördert
und insbesondere die Jugendarbeit gepflegt.
2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschliessen, dass für
diese Tätigkeiten – insbesondere für die des 1. Vorsitzenden und seiner beiden
Stellvertreter für deren Tätigkeiten – angemessene Vergütungen bezahlt
werden können. Des Weiteren kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten und in angemessener Höhe nach den Bestimmungen des §3
Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Zahlungen an Trainer / Übungsleiter
geleistet werden. Der Verein darf dadurch nicht finanziell gefährdet werden.


§3 Ziele und Aufgaben
1) Der Verein ist bestrebt, einen geordneten Spielbetrieb zu gewähren. Er bietet
die Möglichkeit zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des
deutschen Sports.
2) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern den im Rahmen seiner eigenen Mitgliedschaft
beim Württembergischen Landessportbund möglichen Versicherungsschutz.
3) Der Verein sorgt für die sportliche und erzieherische Aus- und Fortbildung seiner
Führungs- und Übungskräfte. Er ermöglicht die Verbreitung und Auswertung
geeigneten Sportschriftums.


§4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die
Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt, sowie im Sinne und in der Ordnung
dieser Satzung Sport treiben will.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, der an den Vereinsvorstand zu richten
ist.
Ablehnungen sind nicht zu begründen. Bei minderjährigen Antragstellern ist
die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich.
2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter
und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen
EDV – System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Massnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.
3) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a. Aktive Mitglieder, die regelmaÅNssig Sport treiben oder in der Vereinsführung
tätig sind.
b. Passive Mitglieder, die, ohne sich regelmässig am Sport zu beteiligen,
bereit sind an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Aufgaben
des Vereins zu fördern und dazu einen regelmässigen Beitrag leisten.
c. Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von
Mitgliedern. Die Ernennung wird durch eine besondere Ehrenordnung
geregelt.
4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vereinsvorstand auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen
kann,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
5) Bei minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich. Der Austritt wird wirksam, wenn alle
Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
6) Bei satzungswidrigem Verhalten kann durch den Vereinsvorstand der Ausschluss
erfolgen. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem betroffenen
Mitglied schriftlich zuzustellen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll,
ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder
kostenrechtliche Folgerungen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen.
Der Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung
zurück. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung
an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung abzuhalten,
die über die Berufung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ein Mitglied
kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand mit der Zahlung seines Jahresbeitrages
oder eventueller Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann
durch den Vereinsvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die über 16 Jahre alten Mitglieder des Vereins haben Stimmrecht und Wahlrecht.
Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur
Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und
in allen Abteilungen nach deren Ordnungen Sport zu treiben. Dabei haben die
Mitglieder die vom Vereinsvorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen
und Anweisungen zu beachten. Für Schäden, die auf Nichtbeachtung
oder Zuwiderhandlung zurückzuführen sind, kann der Verursacher haftbar
gemacht werden.
3) Mit der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins
und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
4) Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn -
oder Sportverein in der gleichen Sportart ist dem Vereinsvorstand anzuzeigen.
5) Die Mitglieder sollen am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv
und regelmässig teilnehmen, sowie im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche
Haltung zeigen.
6) Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese ist Bestanteil der
Satzung. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Mitglieder in Härtefällen ganz
oder teilweise von der Beitragspflicht auf Antrag zu befreien.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen (Anschriftenänderung, Änderung der Bankverbindung,
Beendigung der Schulausbildung usw.) schriftlich zu informieren.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Veränderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und
können diesen nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch
ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
8) Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten kann vom Vereinsvorstand
der Verlust des Wahl-, Stimm- oder Startrecht, in schweren Fällen der
Ausschluss vom Verein ausgesprochen werden.


§6 Organe
1) Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung (Haupt-/Ausserordentliche Mitgliederversammlung)
b. Vereinsvorstand.
2) Hauptversammlung
a. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die Ordentliche Jahreshauptversammlung
statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens zwei
Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Stimmrecht besteht ab 16 Jahren (s. §5 Abs. 1).
b. Die Tagesordnung muss enthalten:
- Erstattung des Jahresbericht
- Erstattung des Kassenberichtes
- Bericht des Abteilungsleiters
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung vom Vereinsvorstand und Kassierer
- Neuwahlen (soweit erforderlich)
- Festsetzung der Mitgliedsgrundbeiträge
- Bestätigung eventueller Abt.-Beiträge,
Umlagen und Aufnahmegebühren
- Bestätigung der Abteilungs-und Jugendleiter
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über eventuelle Baumassnahmen
- Beschlussfassung über Anträge
- Vorschau auf das Jahresprogramm
c. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens einer Woche vor der
Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht
werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung
nur behandelt werden, wenn dort ihre Dringlichkeit bejaht wird.
d. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Satzungsänderung
kann nur von einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
e. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Mehrheit der
über 16 Jahre alten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
f. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse,
ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den Vorsitzenden
zu unterzeichnen sind.
3) Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a. wenn der Vereinsvorstand die Einberufung zur Beschlussfassung über
wichtige Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält.
b. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 -tel sämtlicher Vereinsmitglieder
unter Angabe des Grundes und Zweckes schriftlich gefordert wird. Die
Einberufung muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen. Mit der Einberufung
muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über
die Beschlüsse und den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
c. wenn der 1. Vorsitzende oder ein Stellverstreter aus seinem Amt ausscheidet.
In diesem Fall ist unverzüglich ein neuer 1. Vorsitzender bzw.
Stellvertreter zu wählen.
4) Vereinsvorstand
a. Der Vereinsvorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- 3. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- Hauptkassierer
- Geistlicher Beirat
- Abteilungsleitern
- Jugendleiter
- Frauenwartin
- Zwei Beisitzer
- Schriftführer
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so ist vom
Vereinsvorstand innerhalb von vier (4) Wochen für die restliche Amtszeit ein
Nachfolger zu berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Abteilungsleiters ist
nach Massgabe der Abteilungsordnung zu verfahren.
b. Der Vereinsvorstand kann einzelne Mitglieder bzw. Sachverständige beratend
in den Vorstand berufen oder von Fall zu Fall zu Sitzungen hinzuziehen.
c. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie
haben Einzelvertretungsbefugnis.
d. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins
nach Massgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
und der Mitgliederversammlungen.
e. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Er ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorher schriftlich/
mündlich einzuladen.
f. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit ist Ablehnung.
g. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist
ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
5) Haftung der Organmitglieder und Vertreter.
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit
der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben
diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und aussen, führt die laufenden
Vereinsgeschäfte, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
2) Die Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten diesen bei Verhinderungen im
Innenverhältnis.
3) Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse und erstellt den Jahresabschluss und
den Haushaltsplan. Als besonderer Vertreter des Vereins erstreckt sich seine
Vertretungsmacht auf die Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftskreis in der
Regel mit sich bringt. Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten sowie das
Eingehen von Verpflichtungen über 5.000 Euro (fünftausend) bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter.
4) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem
Vereinsvorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen
erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen
Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Er
wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand bestellt.
5) Der Schriftführer führt im Auftrag des Vereinsvorstandes den Schriftwechsel
des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliedslisten
und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
6) Der Jugendleiter ist für die Betreuung der Jugendlichen und Kinder verantwortlich.
Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung. Er beruft
Jugendversammlungen ein und ist deren Vorsitzender. Er wird von der Sportjugend
gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
7) Der Abteilungsleiter hat die verantwortliche Leitung der jeweiligen Abteilung.
Ihm obliegt die Koordinierung der anfallenden Aufgaben und die Vertretung
der Abteilung im Vereinsvorstand. Er wird von der Abteilungsversammlung
gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
8) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports
und vertritt die Anliegen der Frauen im Vereinsvorstand.
Die beiden Beisitzer im Vereinsvorstand haben insbesondere die Interessen
des Breiten – und Freizeitsports sowie der passiven Mitglieder zu vertreten.


§8 Aufgaben von besonders beauftragten Mitgliedern
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer
haben die Hauptkassen und die Abteilungskassen einschliesslich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vereinsvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Darüber
hinaus kann der 1. Vorsitzende eine weitere Kassenprüfung veranlassen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
2) Die Schiedsrichter sorgen für die Einhaltung der Regelbestimmungen im Spiel
und Wettkampf. Sie führen ihr Amt in Sachkunde, Freundlichkeit und unparteiisch.
Sie stellen sich innerhalb der Sportfachverbände zur Verfügung.
3) Der Platzwart / Gerätewart sorgt für die Instandhaltung und Bereitstellung der
Sportanlage und Geräte.


§9 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung
geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zustaÅNndig.
Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu
beschliessen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschliessen
und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.


§10 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfall durch
Beschluss vom Vereinsvorstand gegründet. Sie benennen sich nach ihrer
auszuführenden Sportart.
2) Die von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossene und von der
Jahreshauptversammlung bestätigte Abteilungsordnung ist Bestandteil dieser
Satzung.
3) Der Abteilungsleiter darf keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Die Vertretungsmacht
erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die ihm im Rahmen der Abteilungsordnung
zugewiesen sind.


§11 Vereinsvermögen
1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Wert des Gebäudeeigentums, den
Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen
und Zuschüssen, den sonstigen Einkünften sowie aus den Geräten
und Einrichtungsgegenständen.


§12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt
„Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertel – Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälte der Mitglieder
anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen
Fristen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die dann mit
Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellwangen, die es unmittelbar und
ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke in den Teilorten Eigenzell und
Rattstadt zu verwenden hat.


§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst.


§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.10.2015 beschlossen
und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.

 

   
© DJK-SV Eigenzell 1962 e.V.